Auftragsverarbeitung
Stand: Juni 2026Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (nachfolgend „AVV") konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien im Rahmen der Nutzung des Dienstes „Taitles" und ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags (AGB).
§ 1 Parteien
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Kunde (das Fitnessstudio bzw. der buchende Betrieb).
Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO ist:
[companyName]
[street]
[zipCity]
Deutschland
§ 2 Gegenstand, Art & Zweck der Verarbeitung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erbringung des vertraglich vereinbarten Music-Streaming-Dienstes (Bereitstellung von Nutzerkonten, Authentifizierung, Wiedergabe, Nutzungs-/Stream-Statistiken, Abrechnung) für den Verantwortlichen. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen.
§ 3 Dauer
Die Laufzeit dieses AVV entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Er endet automatisch mit dessen Beendigung.
§ 4 Art der Daten & Kategorien betroffener Personen
Verarbeitete Datenarten: Stammdaten der Nutzer (Name, E-Mail-Adresse, Rolle), Zugangsdaten, Nutzungs-/Wiedergabedaten (gehörte Titel, Stream-Zeitpunkte, Statistiken).
Kategorien betroffener Personen: Mitarbeitende und berechtigte Nutzer des Verantwortlichen.
§ 5 Pflichten des Auftragsverarbeiters
- Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO);
- Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen auf Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29);
- Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 (siehe Anlage 1);
- Unterstützung des Verantwortlichen bei Betroffenenrechten (Art. 12–23) und bei den Pflichten aus Art. 32–36;
- Löschung oder Rückgabe aller Daten nach Abschluss der Leistung nach Wahl des Verantwortlichen;
- Bereitstellung der zum Nachweis erforderlichen Informationen und Ermöglichung von Überprüfungen.
§ 6 Technische & organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Der Auftragsverarbeiter unterhält angemessene Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung. Die konkreten Maßnahmen sind in Anlage 1 beschrieben: [TOM dokumentieren — z.B. TLS-Verschlüsselung, Zugriffskontrolle/Rollen, gehashte Passwörter, Backups, Hosting in der EU, Protokollierung, …].
§ 7 Unterauftragsverarbeiter
Der Verantwortliche stimmt dem Einsatz von Unterauftragsverarbeitern zu. Diese sind in Anlage 2 aufgeführt und werden sorgfältig ausgewählt und vertraglich nach Art. 28 verpflichtet. Über beabsichtigte Änderungen wird der Verantwortliche informiert und kann widersprechen.
Aktuell eingesetzte Unterauftragsverarbeiter (Anlage 2): [z.B. Hosting-Provider (EU), Zahlungsdienstleister Stripe, E-Mail-Versanddienst — mit Name, Sitz und Zweck eintragen].
§ 8 Betroffenenrechte
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, Anträge betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu erfüllen, und leitet an ihn gerichtete Anträge unverzüglich weiter.
§ 9 Meldung von Datenschutzverletzungen
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 Abs. 2 DSGVO) und unterstützt ihn bei dessen Melde- und Benachrichtigungspflichten.
§ 10 Löschung & Rückgabe
Nach Beendigung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen sämtliche personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 11 Nachweise & Überprüfungen
Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO zur Verfügung und ermöglicht angemessene Überprüfungen.
§ 12 Haftung & Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die Haftungs- und Schlussbestimmungen des Hauptvertrags (AGB) entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.